[[{}law:zpo:802i|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802k|→]]
== § 802j Dauer der Haft; erneute Haft ==
(1)[[law:zpo:802j#abs_1_1|1]] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. [[law:zpo:802j#abs_1_2|2]]Nach
Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft
entlassen.
(2)[[law:zpo:802j#abs_2_1|1]] Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers
aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers
eine Erneuerung der Haft nicht statt.
(3)[[law:zpo:802j#abs_3_1|1]] Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der
Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann
innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen
Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur
Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.