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== § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse ==
(1)[[law:zpo:802k#abs_1_1|1]] Nach § 802f Absatz 8 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4
der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden
landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer
Form verwaltet. [[law:zpo:802k#abs_1_2|2]]Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale
und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen
werden. [[law:zpo:802k#abs_1_3|3]]Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer
§ 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen
bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden,
soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. [[law:zpo:802k#abs_1_4|4]]Ein
Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei
Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen
Vermögensverzeichnisses zu löschen.
(2)[[law:zpo:802k#abs_2_1|1]] Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen
Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten
Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. [[law:zpo:802k#abs_2_2|2]]Den
Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
1. [[law:zpo:802k#abs_2_3|3]]Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können,
2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom
Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese
Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu
hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom
Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem
Gerichtsvollzieher zu verlangen.
[[law:zpo:802k#abs_2_4|4]]Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte,
Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden,
soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich
ist.
(3)[[law:zpo:802k#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches
Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz
1 wahrzunehmen hat. [[law:zpo:802k#abs_3_2|2]]Sie können diese Befugnis auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. [[law:zpo:802k#abs_3_3|3]]Das zentrale
Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der
Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften
über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu
beachten.
(4)[[law:zpo:802k#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der
Vermögensverzeichnisse nach § 802f Absatz 7 dieses Gesetzes und nach §
284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne
von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein
automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. [[law:zpo:802k#abs_4_2|2]]Die Rechtsverordnung hat
geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der
Datensicherheit vorzusehen. [[law:zpo:802k#abs_4_3|3]]Insbesondere ist sicherzustellen, dass die
Vermögensverzeichnisse
1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz
1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3
gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder
Abrufvorgang protokolliert wird.
(5)[[law:zpo:802k#abs_5_1|1]] Macht eine betroffene Person das Auskunftsrecht nach Artikel 15
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. [[law:zpo:802k#abs_5_2|2]]April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
[[law:zpo:802k#abs_5_3|3]]L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23\.5.2018, S. 2) in Bezug auf personenbezogene Daten geltend, die in
den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1
verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, so sind der
betroffenen Person im Hinblick auf die Empfänger, denen die
personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt
werden, nur die Kategorien berechtigter Empfänger mitzuteilen. [[law:zpo:802k#abs_5_4|4]]Das
Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet
in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den von den zentralen
Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten
Vermögensverzeichnissen enthalten sind, keine Anwendung.