[[{}law:zpo:802k|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:803|→]]
== § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers ==
(1)[[law:zpo:802l#abs_1_1|1]] Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung
erforderlich sind:
1. [[law:zpo:802l#abs_1_2|2]]Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der
Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2. [[law:zpo:802l#abs_1_3|3]]Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten
die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten,
ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3. [[law:zpo:802l#abs_1_4|4]]Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug,
als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
[[law:zpo:802l#abs_1_5|5]]Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den
Schuldner nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit
der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2
genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem
Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt,
dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des
Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine
derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem
der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren
nicht nachkommt oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
nicht zu erwarten ist.
[[law:zpo:802l#abs_1_6|6]]Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des
Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische
Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte
nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser
berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(2)[[law:zpo:802l#abs_2_1|1]] Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich
sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren
Verarbeitung einzuschränken. [[law:zpo:802l#abs_2_2|2]]Die Löschung ist zu protokollieren.
(3)[[law:zpo:802l#abs_3_1|1]] Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz
1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des
Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen
nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4)[[law:zpo:802l#abs_4_1|1]] Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten
drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser
auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen
für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. [[law:zpo:802l#abs_4_2|2]]Der
Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die
Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt
ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. [[law:zpo:802l#abs_4_3|3]]Eine erneute Auskunft ist auf
Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der
Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft
eingeholt wurde, eingetreten ist.
(5)[[law:zpo:802l#abs_5_1|1]] Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an
einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von
vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz
1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.