[[{}law:zpo:802l|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:804|→]] == § 803 Pfändung == (1)[[law:zpo:803#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. [[law:zpo:803#abs_1_2|2]]Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. (2)[[law:zpo:803#abs_2_1|1]] Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.