[[{}law:zpo:802l|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:804|→]]
== § 803 Pfändung ==
(1)[[law:zpo:803#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch
Pfändung. [[law:zpo:803#abs_1_2|2]]Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2)[[law:zpo:803#abs_2_1|1]] Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der
zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der
Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.