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== § 804 Pfändungspfandrecht ==
(1)[[law:zpo:804#abs_1_1|1]] Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem
gepfändeten Gegenstande.
(2)[[law:zpo:804#abs_2_1|1]] Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen
Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes
Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den
Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht
gleichgestellt sind.
(3)[[law:zpo:804#abs_3_1|1]] Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht
demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.