[[{}law:zpo:803|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:805|→]] == § 804 Pfändungspfandrecht == (1)[[law:zpo:804#abs_1_1|1]] Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2)[[law:zpo:804#abs_2_1|1]] Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. (3)[[law:zpo:804#abs_3_1|1]] Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.