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== § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung ==
(1)[[law:zpo:805#abs_1_1|1]] Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im
Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts
nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise
Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne
Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2)[[law:zpo:805#abs_2_1|1]] Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei
dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht
seinen Sitz hat.
(3)[[law:zpo:805#abs_3_1|1]] Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so
sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(4)[[law:zpo:805#abs_4_1|1]] Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die
Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. [[law:zpo:805#abs_4_2|2]]Die Vorschriften der §§ 769, 770
sind hierbei entsprechend anzuwenden.