[[{}law:zpo:804|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:806|→]] == § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung == (1)[[law:zpo:805#abs_1_1|1]] Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. (2)[[law:zpo:805#abs_2_1|1]] Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. (3)[[law:zpo:805#abs_3_1|1]] Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen. (4)[[law:zpo:805#abs_4_1|1]] Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. [[law:zpo:805#abs_4_2|2]]Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.