[[{}law:zpo:805|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:806a|→]] == § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung == Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.