[[{}law:zpo:806|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:807|→]]
== § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher ==
(1)[[law:zpo:806a#abs_1_1|1]] Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der Zwangsvollstreckung
durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente
Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte
eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung
voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers
führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den
Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem
Gläubiger mit.
(2)[[law:zpo:806a#abs_2_1|1]] Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht
an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine
bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung
des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum
Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem
Arbeitgeber des Schuldners befragen. [[law:zpo:806a#abs_2_2|2]]Diese sind zu einer Auskunft
nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit
ihrer Angaben hinzuweisen. [[law:zpo:806a#abs_2_3|3]]Seine Erkenntnisse teilt der
Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.