[[{}law:zpo:806a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:808|→]]
== § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch ==
(1)[[law:zpo:807#abs_1_1|1]] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner
beantragt und
1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht
zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf
Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f
Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
(2)[[law:zpo:807#abs_2_1|1]] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [[law:zpo:807#abs_2_2|2]]In
diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung
einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.