[[{}law:zpo:807|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:809|→]]
== § 808 Pfändung beim Schuldner ==
(1)[[law:zpo:808#abs_1_1|1]] Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher
sie in Besitz nimmt.
(2)[[law:zpo:808#abs_2_1|1]] Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im
Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die
Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. [[law:zpo:808#abs_2_2|2]]Werden die Sachen im
Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung
dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige
Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3)[[law:zpo:808#abs_3_1|1]] Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten
Pfändung in Kenntnis zu setzen.