[[{}law:zpo:808|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:810|→]] == § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten == Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.