[[{}law:zpo:809|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:811|→]]
== § 810 Pfändung ungetrennter Früchte ==
(1)[[law:zpo:810#abs_1_1|1]] Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können
gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. [[law:zpo:810#abs_1_2|2]]Die
Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit
der Reife erfolgen.
(2)[[law:zpo:810#abs_2_1|1]] Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern
nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das
Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.