[[{}law:zpo:809|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:811|→]] == § 810 Pfändung ungetrennter Früchte == (1)[[law:zpo:810#abs_1_1|1]] Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. [[law:zpo:810#abs_1_2|2]]Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. (2)[[law:zpo:810#abs_2_1|1]] Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.