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== § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere ==
(1)[[law:zpo:811#abs_1_1|1]] Nicht der Pfändung unterliegen
1. [[law:zpo:811#abs_1_2|2]]Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a) für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in
Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c) aus gesundheitlichen Gründen;
d) zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand
religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro
nicht übersteigt;
2. [[law:zpo:811#abs_1_3|3]]Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner
oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3. [[law:zpo:811#abs_1_4|4]]Bargeld
a) für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem
Fünftel,
b) für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen
Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung
mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der
Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird;
der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen
einen abweichenden Betrag festsetzen;
4. [[law:zpo:811#abs_1_5|5]]Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung
besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder
Dokumentationszwecken benötigt;
5. private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in
Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6. öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine
Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für
Beweisführungszwecke benötigt;
7. [[law:zpo:811#abs_1_6|6]]Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8. [[law:zpo:811#abs_1_7|7]]Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a) nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche
Streu.
(2)[[law:zpo:811#abs_2_1|1]] Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2
bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b
bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn
der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten
Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt.
[[law:zpo:811#abs_2_2|2]]Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde
nachzuweisen.
(3)[[law:zpo:811#abs_3_1|1]] Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die
Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres
zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den
Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des
Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
(4)[[law:zpo:811#abs_4_1|1]] Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung
benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht
gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung
nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum
Anschaffungswert steht.