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== § 811a Austauschpfändung ==
(1)[[law:zpo:811a#abs_1_1|1]] Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der
Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück,
das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung
eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist
dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder
nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen
werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche
Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird
(Austauschpfändung).
(2)[[law:zpo:811a#abs_2_1|1]] Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. [[law:zpo:811a#abs_2_2|2]]Das
Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage
der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist,
dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich
übersteigen werde. [[law:zpo:811a#abs_2_3|3]]Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger
angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung
erforderlichen Betrag fest. [[law:zpo:811a#abs_2_4|4]]Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1
Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem
Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der
Zwangsvollstreckung.
(3)[[law:zpo:811a#abs_3_1|1]] Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
(4)[[law:zpo:811a#abs_4_1|1]] Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die
Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des
Zulassungsbeschlusses zulässig.