[[{}law:zpo:811a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:811c|→]]
== § 811b Vorläufige Austauschpfändung ==
(1)[[law:zpo:811b#abs_1_1|1]] Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige
Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu
erwarten ist. [[law:zpo:811b#abs_1_2|2]]Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur
vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert
des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.
(2)[[law:zpo:811b#abs_2_1|1]] Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer
Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen
Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat
oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.
(3)[[law:zpo:811b#abs_3_1|1]] Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die
Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die
Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.
(4)[[law:zpo:811b#abs_4_1|1]] Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung
erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß §
811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt
entsprechend.