[[{}law:zpo:811b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:813|→]]
== § 811c Vorwegpfändung ==
(1)[[law:zpo:811c#abs_1_1|1]] Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann
sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu
belassen. [[law:zpo:811c#abs_1_2|2]]Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die
Sache pfändbar geworden ist.
(2)[[law:zpo:811c#abs_2_1|1]] Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines
Jahres pfändbar geworden ist.