[[{}law:zpo:811b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:813|→]] == § 811c Vorwegpfändung == (1)[[law:zpo:811c#abs_1_1|1]] Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. [[law:zpo:811c#abs_1_2|2]]Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. (2)[[law:zpo:811c#abs_2_1|1]] Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.