[[{}law:zpo:811c|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:814|→]]
== § 813 Schätzung ==
(1)[[law:zpo:813#abs_1_1|1]] Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren
gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. [[law:zpo:813#abs_1_2|2]]Die Schätzung des Wertes
von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. [[law:zpo:813#abs_1_3|3]]In
anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen
Sachverständigen anordnen.
(2)[[law:zpo:813#abs_2_1|1]] Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so
soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem
Pfändungsprotokoll vermerkt werden. [[law:zpo:813#abs_2_2|2]]Werden die Akten des
Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der
Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken.
[[law:zpo:813#abs_2_3|3]]Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
(3)[[law:zpo:813#abs_3_1|1]] Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,
1. [[law:zpo:813#abs_3_2|2]]Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2. [[law:zpo:813#abs_3_3|3]]Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3. [[law:zpo:813#abs_3_4|4]]Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4. landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger
herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser
Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
(4)[[law:zpo:813#abs_4_1|1]] Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen
Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.