[[{}law:zpo:811c|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:814|→]] == § 813 Schätzung == (1)[[law:zpo:813#abs_1_1|1]] Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. [[law:zpo:813#abs_1_2|2]]Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. [[law:zpo:813#abs_1_3|3]]In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen. (2)[[law:zpo:813#abs_2_1|1]] Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. [[law:zpo:813#abs_2_2|2]]Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. [[law:zpo:813#abs_2_3|3]]Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden. (3)[[law:zpo:813#abs_3_1|1]] Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, 1. [[law:zpo:813#abs_3_2|2]]Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, 2. [[law:zpo:813#abs_3_3|3]]Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3. [[law:zpo:813#abs_3_4|4]]Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt. (4)[[law:zpo:813#abs_4_1|1]] Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.