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== § 814 Öffentliche Versteigerung ==
(1)[[law:zpo:814#abs_1_1|1]] Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich
zu versteigern;
Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen
abzuschätzen.\*)
(2)[[law:zpo:814#abs_2_1|1]] Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des
Gerichtsvollziehers
1. als Versteigerung vor Ort oder
2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine
Versteigerungsplattform
erfolgen.
(3)[[law:zpo:814#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet
nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
2. die Versteigerungsplattform,
3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der
Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss
von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen
vorsieht, ist spätestens ab dem 1. [[law:zpo:814#abs_3_2|2]]Januar 2013 auch die Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes,
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,
4. [[law:zpo:814#abs_3_3|3]]Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der
Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den
Gewährleistungsausschluss nach § 806,
6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer
Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der
Bieter,
7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.
[[law:zpo:814#abs_3_4|4]]Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.