[[{}law:zpo:813|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:815|→]] == § 814 Öffentliche Versteigerung == (1)[[law:zpo:814#abs_1_1|1]] Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.\*) (2)[[law:zpo:814#abs_2_1|1]] Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers 1. als Versteigerung vor Ort oder 2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. (3)[[law:zpo:814#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung 1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, 2. die Versteigerungsplattform, 3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. [[law:zpo:814#abs_3_2|2]]Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen, 4. [[law:zpo:814#abs_3_3|3]]Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, 5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806, 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter, 7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren. [[law:zpo:814#abs_3_4|4]]Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.