[[{}law:zpo:814|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:816|→]] == § 815 Gepfändetes Geld == (1)[[law:zpo:815#abs_1_1|1]] Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2)[[law:zpo:815#abs_2_1|1]] Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. [[law:zpo:815#abs_2_2|2]]Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird. (3)[[law:zpo:815#abs_3_1|1]] Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.