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== § 815 Gepfändetes Geld ==
(1)[[law:zpo:815#abs_1_1|1]] Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
(2)[[law:zpo:815#abs_2_1|1]] Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem
Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so
ist das Geld zu hinterlegen. [[law:zpo:815#abs_2_2|2]]Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen,
wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der
Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts
über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3)[[law:zpo:815#abs_3_1|1]] Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als
Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder
nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.