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== § 816 Zeit und Ort der Versteigerung ==
(1)[[law:zpo:816#abs_1_1|1]] Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf
einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der
Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich
einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer
beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden
oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu
vermeiden.
(2)[[law:zpo:816#abs_2_1|1]] Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung
geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des
Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner
über einen dritten Ort sich einigen.
(3)[[law:zpo:816#abs_3_1|1]] Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung
der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
(4)[[law:zpo:816#abs_4_1|1]] Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor
Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
(5)[[law:zpo:816#abs_5_1|1]] Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im
Internet.