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== § 817 Zuschlag und Ablieferung ==
(1)[[law:zpo:817#abs_1_1|1]] Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den
Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. [[law:zpo:817#abs_1_2|2]]Bei einer
Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am
Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz
1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem
Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
(2)[[law:zpo:817#abs_2_1|1]] Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das
Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.
(3)[[law:zpo:817#abs_3_1|1]] Hat der Meistbietende nicht zu der in den
Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer
solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die
Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache
anderweit versteigert. [[law:zpo:817#abs_3_2|2]]Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot
nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er
keinen Anspruch.
(4)[[law:zpo:817#abs_4_1|1]] Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der
Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach
Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu
verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden. [[law:zpo:817#abs_4_2|2]]Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren
Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den
Gläubiger gezahlt.