[[{}law:zpo:817|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:818|→]]
== § 817a Mindestgebot ==
(1)[[law:zpo:817a#abs_1_1|1]] Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens
die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht
(Mindestgebot). [[law:zpo:817a#abs_1_2|2]]Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot
sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
(2)[[law:zpo:817a#abs_2_1|1]] Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot
erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des
Gläubigers bestehen. [[law:zpo:817a#abs_2_2|2]]Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen
Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der
gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. [[law:zpo:817a#abs_2_3|3]]Wird die anderweitige
Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)[[law:zpo:817a#abs_3_1|1]] Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder
Silberwert zugeschlagen werden. [[law:zpo:817a#abs_3_2|2]]Wird ein den Zuschlag gestattendes
Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus
freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert
erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen
Verkaufswertes.