[[{}law:zpo:817|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:818|→]] == § 817a Mindestgebot == (1)[[law:zpo:817a#abs_1_1|1]] Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). [[law:zpo:817a#abs_1_2|2]]Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden. (2)[[law:zpo:817a#abs_2_1|1]] Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. [[law:zpo:817a#abs_2_2|2]]Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. [[law:zpo:817a#abs_2_3|3]]Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend. (3)[[law:zpo:817a#abs_3_1|1]] Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. [[law:zpo:817a#abs_3_2|2]]Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes.