[[{}law:zpo:817a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:819|→]] == § 818 Einstellung der Versteigerung == Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.