[[{}law:zpo:818|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:820|→]] == § 819 Wirkung des Erlösempfanges == Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.