[[{}law:zpo:820|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:822|→]] == § 821 Verwertung von Wertpapieren == Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.