[[{}law:zpo:823|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:825|→]] == § 824 Verwertung ungetrennter Früchte == Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.