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== § 825 Andere Verwertungsart ==
(1)[[law:zpo:825#abs_1_1|1]] Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der
Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an
einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen
bestimmt ist. [[law:zpo:825#abs_1_2|2]]Über die beabsichtigte Verwertung hat der
Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. [[law:zpo:825#abs_1_3|3]]Ohne Zustimmung
des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen
nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.
(2)[[law:zpo:825#abs_2_1|1]] Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person
als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag
des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.