[[{}law:zpo:824|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:826|→]] == § 825 Andere Verwertungsart == (1)[[law:zpo:825#abs_1_1|1]] Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. [[law:zpo:825#abs_1_2|2]]Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. [[law:zpo:825#abs_1_3|3]]Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten. (2)[[law:zpo:825#abs_2_1|1]] Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.