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== § 826 Anschlusspfändung ==
(1)[[law:zpo:826#abs_1_1|1]] Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das
Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die
Sachen für seinen Auftraggeber pfände.
(2)[[law:zpo:826#abs_2_1|1]] Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher
bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
(3)[[law:zpo:826#abs_3_1|1]] Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu
setzen.