[[{}law:zpo:825|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:827|→]] == § 826 Anschlusspfändung == (1)[[law:zpo:826#abs_1_1|1]] Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. (2)[[law:zpo:826#abs_2_1|1]] Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. (3)[[law:zpo:826#abs_3_1|1]] Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.