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== § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung ==
(1)[[law:zpo:827#abs_1_1|1]] Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt
ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über,
sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten
Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes
Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. [[law:zpo:827#abs_1_2|2]]Die
Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
(2)[[law:zpo:827#abs_2_1|1]] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und
verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung
erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine
andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der
Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem
Vollstreckungsgericht anzuzeigen. [[law:zpo:827#abs_2_2|2]]Dieser Anzeige sind die auf das
Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.
(3)[[law:zpo:827#abs_3_1|1]] In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere
Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.