[[{}law:zpo:827|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:829|→]] == § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts == (1)[[law:zpo:828#abs_1_1|1]] Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. (2)[[law:zpo:828#abs_2_1|1]] Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (3)[[law:zpo:828#abs_3_1|1]] Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. [[law:zpo:828#abs_3_2|2]]Die Abgabe ist nicht bindend.