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== § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ==
(1)[[law:zpo:828#abs_1_1|1]] Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in
Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen
durch das Vollstreckungsgericht.
(2)[[law:zpo:828#abs_2_1|1]] Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der
Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst
das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann.
(3)[[law:zpo:828#abs_3_1|1]] Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf
Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. [[law:zpo:828#abs_3_2|2]]Die Abgabe ist
nicht bindend.