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== § 829 Pfändung einer Geldforderung ==
(1)[[law:zpo:829#abs_1_1|1]] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem
Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. [[law:zpo:829#abs_1_2|2]]Zugleich hat
das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu
enthalten. [[law:zpo:829#abs_1_3|3]]Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene
Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen
Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der
Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2)[[law:zpo:829#abs_2_1|1]] Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu
lassen. [[law:zpo:829#abs_2_2|2]]Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem
Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche
Zustellung erforderlich ist. [[law:zpo:829#abs_2_3|3]]An Stelle einer an den Schuldner im
Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe
zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren
Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3)[[law:zpo:829#abs_3_1|1]] Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die
Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4)[[law:zpo:829#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses einzuführen. [[law:zpo:829#abs_4_2|2]]Soweit nach Satz 1 Formulare
eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. [[law:zpo:829#abs_4_3|3]]Für
Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten,
und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch
bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.