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== § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden ==
(1)[[law:zpo:829a#abs_1_1|1]] Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus
einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht
bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829,
835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides
entbehrlich, wenn
1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige
Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten
nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind
bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie
allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst
Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag
beifügt und
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen
und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
[[law:zpo:829a#abs_1_2|2]]Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind
zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine
nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als
elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.
(2)[[law:zpo:829a#abs_2_1|1]] Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides oder der übrigen
Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit
und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger
die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die
übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(3)[[law:zpo:829a#abs_3_1|1]] (weggefallen)