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== § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht ==
(1)[[law:zpo:83#abs_1_1|1]] Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem
Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese
Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich,
Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem
Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
(2)[[law:zpo:83#abs_2_1|1]] Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann
eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.