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== § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung ==
(1)[[law:zpo:830#abs_1_1|1]] Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist
außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den
Gläubiger erforderlich. [[law:zpo:830#abs_1_2|2]]Wird die Übergabe im Wege der
Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der
Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den
Gläubiger wegnimmt. [[law:zpo:830#abs_1_3|3]]Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes
ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch
erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Pfändungsbeschlusses.
(2)[[law:zpo:830#abs_2_1|1]] Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes
oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so
gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3)[[law:zpo:830#abs_3_1|1]] Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Leistungen handelt. [[law:zpo:830#abs_3_2|2]]Das Gleiche gilt bei einer
Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
von der Pfändung der Hauptforderung.