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== § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung ==
(1)[[law:zpo:830a#abs_1_1|1]] Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek
besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder
in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf
Grund des Pfändungsbeschlusses.
(2)[[law:zpo:830a#abs_2_1|1]] Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem
Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit
der Zustellung als bewirkt.
(3)[[law:zpo:830a#abs_3_1|1]] Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. [[law:zpo:830a#abs_3_2|2]]November 1940
(RGBl. [[law:zpo:830a#abs_3_3|3]]I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. [[law:zpo:830a#abs_3_4|4]]Das Gleiche gilt,
wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem
anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung
gepfändet wird.