[[{}law:zpo:830a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:832|→]] == § 831 Pfändung indossabler Papiere == Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.