[[{}law:zpo:831|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:833|→]] == § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen == Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.