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== § 835 Überweisung einer Geldforderung ==
(1)[[law:zpo:835#abs_1_1|1]] Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl
zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
(2)[[law:zpo:835#abs_2_1|1]] Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der
Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner
Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3)[[law:zpo:835#abs_3_1|1]] Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung
entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:835#abs_3_2|2]]Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes
Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem
Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des
Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den
Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges
Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag
zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von
eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag
hinterlegt werden darf.
(4)[[law:zpo:835#abs_4_1|1]] Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners,
der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten
oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind,
dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen
Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger
leisten oder den Betrag hinterlegen.