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== § 836 Wirkung der Überweisung ==
(1)[[law:zpo:836#abs_1_1|1]] Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners,
von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
(2)[[law:zpo:836#abs_2_1|1]] Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen
ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange
als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur
Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
(3)[[law:zpo:836#abs_3_1|1]] Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur
Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die
über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. [[law:zpo:836#abs_3_2|2]]Erteilt der
Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers
verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides
statt zu versichern. [[law:zpo:836#abs_3_3|3]]Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher
lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen
Versicherung. [[law:zpo:836#abs_3_4|4]]Die Vorschriften des § 802f Absatz 6 und der §§ 802g bis
802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. [[law:zpo:836#abs_3_5|5]]Die Herausgabe der
Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung
erwirkt werden.