[[{}law:zpo:837|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:838|→]]
== § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung ==
(1)[[law:zpo:837a#abs_1_1|1]] Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine
Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung
überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den
Gläubiger. [[law:zpo:837a#abs_1_2|2]]Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der
Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister
erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Überweisungsbeschlusses.
(2)[[law:zpo:837a#abs_2_1|1]] Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. [[law:zpo:837a#abs_2_2|2]]November 1940
(RGBl. [[law:zpo:837a#abs_2_3|3]]I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. [[law:zpo:837a#abs_2_4|4]]Das Gleiche gilt,
wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem
anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung
überwiesen wird.
(3)[[law:zpo:837a#abs_3_1|1]] Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag (§ 75 des im
Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt § 837 Abs. 3 entsprechend.