[[{}law:zpo:83|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:85|→]] == § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte == Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.