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== § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners ==
(1)[[law:zpo:840#abs_1_1|1]] Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei
Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem
Gläubiger zu erklären:
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung
zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere
Gläubiger gepfändet sei;
4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto,
dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit
des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein
Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto
im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich
anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren
anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2)[[law:zpo:840#abs_2_1|1]] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die
Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a
muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem
Pfändungsbeschluss übermittelt werden. [[law:zpo:840#abs_2_2|2]]Der Drittschuldner haftet dem
Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung
entstehenden Schaden.
(3)[[law:zpo:840#abs_3_1|1]] Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz
1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben
werden. [[law:zpo:840#abs_3_2|2]]Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des
Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die
Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu
unterschreiben.