[[{}law:zpo:840|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:842|→]] == § 841 Pflicht zur Streitverkündung == Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.