[[{}law:zpo:841|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:843|→]] == § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung == Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.