[[{}law:zpo:844|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:846|→]]
== § 845 Vorpfändung ==
(1)[[law:zpo:845#abs_1_1|1]] Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines
vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem
Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die
Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den
Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der
Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. [[law:zpo:845#abs_1_2|2]]Der
Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen
selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich
beauftragt worden ist. [[law:zpo:845#abs_1_3|3]]An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post,
sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen
der Europäischen Union zu bewirken ist.
(2)[[law:zpo:845#abs_2_1|1]] Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines
Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines
Monats bewirkt wird. [[law:zpo:845#abs_2_2|2]]Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Benachrichtigung zugestellt ist.