[[{}law:zpo:845|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:847|→]] == § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche == Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.