[[{}law:zpo:846|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:847a|→]] == § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache == (1)[[law:zpo:847#abs_1_1|1]] Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. (2)[[law:zpo:847#abs_2_1|1]] Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.