[[{}law:zpo:846|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:847a|→]]
== § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache ==
(1)[[law:zpo:847#abs_1_1|1]] Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche
Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger
zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2)[[law:zpo:847#abs_2_1|1]] Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die
Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.