[[{}law:zpo:847|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:848|→]]
== § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff ==
(1)[[law:zpo:847a#abs_1_1|1]] Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff
betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom
Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.
(2)[[law:zpo:847a#abs_2_1|1]] Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so
vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des
Eigentums. [[law:zpo:847a#abs_2_2|2]]Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt
der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine Forderung. [[law:zpo:847a#abs_2_3|3]]Der Treuhänder
hat die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu
bewilligen.
(3)[[law:zpo:847a#abs_3_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die
Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften
bewirkt.
(4)[[law:zpo:847a#abs_4_1|1]] Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der
Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister
eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.