[[{}law:zpo:847|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:848|→]] == § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff == (1)[[law:zpo:847a#abs_1_1|1]] Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist. (2)[[law:zpo:847a#abs_2_1|1]] Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums. [[law:zpo:847a#abs_2_2|2]]Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine Forderung. [[law:zpo:847a#abs_2_3|3]]Der Treuhänder hat die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen. (3)[[law:zpo:847a#abs_3_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. (4)[[law:zpo:847a#abs_4_1|1]] Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.