[[{}law:zpo:847a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:849|→]]
== § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache ==
(1)[[law:zpo:848#abs_1_1|1]] Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache
betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des
Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden
Sequester herauszugeben sei.
(2)[[law:zpo:848#abs_2_1|1]] Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat
die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu
erfolgen. [[law:zpo:848#abs_2_2|2]]Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der
Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. [[law:zpo:848#abs_2_3|3]]Der Sequester
hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
(3)[[law:zpo:848#abs_3_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den
für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden
Vorschriften bewirkt.