[[{}law:zpo:84|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:86|→]] == § 85 Wirkung der Prozessvollmacht == (1)[[law:zpo:85#abs_1_1|1]] Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. [[law:zpo:85#abs_1_2|2]]Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. (2)[[law:zpo:85#abs_2_1|1]] Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.