[[{}law:zpo:84|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:86|→]]
== § 85 Wirkung der Prozessvollmacht ==
(1)[[law:zpo:85#abs_1_1|1]] Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind
für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der
Partei selbst vorgenommen wären. [[law:zpo:85#abs_1_2|2]]Dies gilt von Geständnissen und
anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der
miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2)[[law:zpo:85#abs_2_1|1]] Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der
Partei gleich.